Gesetze / Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz
TEHG§ 4 Emissionsgenehmigung
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 27
Nach Gewicht
- VG Karlsruhe, 18.10.2004 – 10 K 2205/04
- BVerwG, 18.02.2010 – 7 C 10/09Landesbehörden sind zur Prüfung und ggf. zur Genehmigung von Monitoring-Konzepten verpflichtetZitiert von 5
- BVerfG, 14.05.2007 – 1 BvR 2036/05Zitiert von 25
- BVerfG, 13.03.2007 – 1 BvF 1/05Zum Prüfungsmaßstab für die innerstaatliche Umsetzung von Richtlinien des Gemeinschaftsrechts; hier: § 12 des Gesetzes über den nationalen Zuteilungsplan für Treibhausgas-Emissionsberechtigungen in der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007Zitiert von 117
- BVerwG, 12.12.2012 – 7 C 19/11Zuteilung von Emissionsberechtigungen; Betrieb einer einheitlichen Anlage; technischer VerbundZitiert von 8
- BVerwG, 21.02.2013 – 7 C 18/11Zuteilung weiterer Emissionsberechtigungen für eine NebeneinrichtungZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 28.05.2025 – 5 U 15/17
- VG Berlin, 02.06.2022 – 10 K 26/22Zitiert von 1
- OVG Sachsen, 29.03.2021 – 1 B 30/21Zitiert von 1
27 Entscheidungen zu § 4 TEHG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 TEHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TEHG%202025/4#abs-1 (1) Eine Emissionsgenehmigung benötigen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TEHG%202025/4#abs-2 (2) Für die Emissionsgenehmigung gelten ergänzend zu Absatz 1
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TEHG%202025/4#abs-3 (3) Die zuständige Behörde überprüft unabhängig von § 16 Absatz 1
Sie ändert die Emissionsgenehmigung im Bedarfsfall entsprechend von Amts wegen. Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben im Übrigen unberührt.